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Allgemeine Geschäftsbedingungen der
arentis veranstaltungstechnik GmbH
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1. Geltungsbereich
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Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen der arentis veranstaltungstechnik gmbH im folgenden „arentis“ bzw. „wir“. Mieter im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind alle natürlichen und juristischen Personen oder rechtsfähige Personengesellschafen, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird.
2. Allgemeines, Gerichtsstand
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2.1.„Mietsachen“ im Sinn dieser Geschäftsbedingungen sind alle von arentis zur Vermietung stehenden Waren, so insbesondere Tontechnik, Bildtechnik, Lichttechnik, Bühnentechnik, Dekopflanzen und Zubehör.
2.2.Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Dies gilt ebenso für das Abbedingen oder Ändern des Schriftformerfordernisses.
2.3.Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, nicht das UN-Kaufrecht. Die deutsche Sprache ist Verhandlungs- und Vertragssprache. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen von arentis ist ihr Geschäftssitz.
2.4.Ist der Mieter Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser Geschäftssitz. Dasselbe gilt, wenn der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
2.5.Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Mieter einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.
3. Vertragsschluß
3.1.Unsere Angebote sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und / oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
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3.2.Mit der Bestellung der Mietsachen erklärt der Mieter verbindlich, die bestellten Mietsachen überlassen bekommen zu wollen. arentis ist berechtigt, das in der Bestellung liegende Angebot des Mieters innerhalb von zwei Wochen nach Eingang anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Übergabe oder Auslieferung der Mietsachen an den Mieter erklärt werden.
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3.3.Bestellt der Verbraucher die Mietsachen auf elektronischem Wege, werden wir den Zugang der Bestellung schnellstmöglich bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Die Zugangsbestätigung kann mit der Annahmeerklärung verbunden werden.
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3.4.Der Vertragsschluss erfolgt, soweit arentis selbst auf einen Zulieferer angewiesen ist, unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von arentis zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer. Der Mieter wird über die Nichtverfügbarkeit der Mietsachen oder Leistung schnellstmöglich informiert. arentis wird insoweit von der Leistungspflicht befreit. Eventuelle Gegenleistungen des Mieters werden zurückerstattet.
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3.5.Sofern der Mieter die Mietsachen auf elektronischem Weg bestellt, wird der Vertragstext von uns gespeichert und dem Mieter auf Verlangen nebst den vorliegenden AGB per E-Mail zugesandt.
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4. Mietzeit
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Die Mietzeit wird nach ganzen Tagen berechnet. Der Mindestmietzeitraum beträgt einen Tag, angefangene Tage gelten als ein Tag. Die Mietzeit beginnt im Falle der Selbstabholung durch den Mieter mit der Bereitstellung der Mietsachen zur Nutzung in unseren Geschäftsräumen. Sie endet mit der Rückgabe an uns. Werden die Mietsachen auf Verlangen des Mieters versandt oder angeliefert, so beginnt die Mietzeit mit der Bereitstellung der Mietsachen an die zur Lieferung der Mietsachen bestimmte juristische oder natürliche Person. Die Lieferung kann durch arentis selbst oder durch Dritte erfolgen. Maßgeblich für die Berechnung der Mietzeit ist insofern der Abgang aus bzw. die Wiederanlieferung an unser Lager.
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5. Mietzins
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5.1.Sofern nicht für bestimmte Leistungen abweichende Preise wirksam vereinbart worden ist, gelten für die Überlassung der Mietgegenstände die Preise der jeweils bei Vertragsabschluss gültigen Preisliste zuzüglich der gesetzlichen MwSt..
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5.2.Der Mietzins versteht sich, soweit nichts anderes vereinbart wird, frei Lager, eventuelle Versand- oder Lieferkosten trägt der Mieter.
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5.3.Der Mietpreis ist, falls nicht etwas anderes wirksam vereinbart worden ist, bei Übergabe der Mietsache in bar fällig. In unsere Geschäftsräumen ist auch ec-Kartenzahlung möglich. arentis ist berechtigt, die Gebrauchsüberlassung nur Zug um Zug gegen vollständige Zahlung der Vergütung zu gewähren.
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5.4.Der Mieter kann keine Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte gegenüber arentis geltend machen, es sei denn, eventuelle Gegenansprüche sind rechtskräftig festgestellt oder anerkannt.
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5.5. Wir behalten uns vor, ab einen Auftragswert von 2.5oo,oo Euro, eine Anzahlung i.H.v. 50 % des Bruttopreises bzw. eine 100 % Vorkasse
zu nehmen.
6. Kaution
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6.1.arentis ist berechtigt, spätestens bei Überlassung der Mietsachen eine Kaution bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes der Mietsachen zu verlangen. Die Mindesthöhe der Kaution beträgt € 200.- in bar. Die Kaution wird während der Mietzeit einbehalten und dem Mieter nach Beendigung des Mietvertrages und ordnungsgemäßer Rückgabe der Mietgegenstände zurückerstattet.
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6.2.Wir behalten uns vor, neben Zurückbehaltungsrechten, gegebenenfalls eine Aufrechnung von Ansprüchen gegen den Mieter mit der einbehaltenen Kaution zu erklären und vorzunehmen.
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7. Bereitstellung der Mietsache / Gefahrenübergang
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7.1. Der Termin für die Überlassung der Mietsachen ist von arentis eingehalten, wenn arentis rechtzeitig vor Beginn der Mietzeit dem Mieter die Bereitstellung mitgeteilt hat, soweit Abholung der Mietgegenstände vereinbart worden ist. Der Gefahrenübergang tritt in diesen Fällen bei Übergabe der Mietsachen ein; oder sobald arentis die Mietsachen der zur Ausführung der Versendung bestimmten Person übergeben hat. Dies gilt insbesondere, wenn der Mieter Dritte für den Transport beauftragt hat. Ist der Mieter in Annahmeverzug, so geht die Gefahr auf ihn über. Dies gilt auch für Erfüllungsgehilfen des Mieters.
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7.2.Ist die Lieferung der Mietgegenstände durch arentis vereinbart, tritt der Gefahrenübergang mit Übergabe an den Mieter oder einer zur Entgegennahme der Mietsachen berechtigten Person.
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7.3.Im Falle nachträglicher Änderungs- und/oder Ergänzungswünsche seitens des Mieters, kann sich die Bereitstellung oder Lieferung der Mietsachen verschieben.
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7.4.Münden unvorhergesehener Lieferhindernisse in einer Pflichtverletzung wird arentis von Leistungspflicht befreit, soweit die Hindernisse nicht von arentis zu vertreten sind. Dies gilt insbesondere, wenn diese Umstände bei unseren Lieferanten oder Vorlieferanten bestehen.
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8. Annahmeverzug des Mieters
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Nimmt der Mieter die Mietsache nicht ab, so kann arentis nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Im letzteren Fall ist arentis berechtigt, von dem Mieter, unbeschadet der Möglichkeit einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 50 % des vereinbarten Mietzinses als Entschädigung zu verlangen.
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9. Überlassung der Mietsache & Mangelanzeige
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9.1.arentis überlässt die Mietsache mit Bereitstellung bzw. Lieferung in einem zu dem vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand für die Dauer der vereinbarten Mietzeit.
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9.2.Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache bei Überlassung auf Vollständigkeit und Mangelfreiheit zu untersuchen und - wenn sich ein Mangel zeigt -, dies arentis unverzüglich anzuzeigen. Die Beweislast für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels trifft den Mieter.
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9.3.Unterlässt der Mieter die Untersuchung und/oder Anzeige, so gilt der Zustand der überlassenen Mietsache als genehmigt, es sei denn, daß der Mangel bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Auch wenn sich ein derartiger Mangel erst später zeigt, ist der Mieter verpflichtet, einer Anzeige an uns unverzüglich nachzukommen. Anderenfalls gilt der Zustand der überlassenen Mietsache auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.
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9.4.Unterlässt der Mieter die Anzeige egal zu welchem Zeitpunkt, so ist er unbeschadet weiterer Ansprüche von arentis nicht berechtigt, Gewährleistungs- wie Schadensersatzansprüche, noch Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung o.ä. geltend zu machen.
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9.5.arentis behält sich, nebst weitergehender Ansprüche vor, den Mieter im Fall einer unterlassenen Mängelanzeige für einen Schaden, der aus dem Mangel resultiert, in Anspruch zu nehmen, soweit er die Unterlassung zu vertreten hat.
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10. Gewährleistung & Haftungsbeschränkungen von arentis
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10.1.Liegt ein angezeigter anfänglicher Mangel der Mietsachen vor, so ist arentis nach eigener Wahl zum Austausch, zur Nachlieferung oder zur Reparatur berechtigt. Zur Vornahme dieser Handlungen ist arentis von Seiten des Mieters die angemessene Zeit und Gelegenheit zu gewähren, anderenfalls wird arentis von jeglicher Gewährleistungspflicht frei. Für die Dauer der Aufhebung der Gebrauchstauglichkeit der Mietsache mindert sich der Mietzins in entsprechendem Umfang. Ist arentis zur Vervollständigung oder Mängelbeseitigung nicht in der Lage, kann der Mieter in Ansehung der mangelhaften Mietgegenstände für die gesamte Mietzeit Minderung des Mietzinses verlangen. Wahlweise kann der Mieter das Mietverhältnis nach Maßgabe des § 543 BGB kündigen.
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10.2.Sind mehrere Gegenstände vermietet, kann die Kündigung des gesamten Vertrages wegen Mangelhaftigkeit einzelner Mietsachen nur erfolgen, wenn die Mietgegenstände als zusammengehörend vermietet worden sind und die Mängel die vertraglich vorausgesetzte Funktionsfähigkeit der Mietgegenstände in ihrer Gesamtheit wesentlich beeinträchtigen. Jegliches Mitverschulden des Mieters an dem Mangel schließt das Kündigungsrecht aus.
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10.3.Gewährleistungsansprüche der Mieter, insbesondere verschuldensunabhängige Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung ( § 538 BGB) und Mängel, die im Laufe der Mietzeit unter Obhut des Mieters entstehen, sind ausgeschlossen.
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10.3.Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung von arentis auf den nach der Art und Weise vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Das gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Gegenüber Unternehmern haften wir bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht.
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10.4.Gewährleistungsansprüche des Mieters gegen arentis stehen nur dem Mieter zu und können nicht abgetreten werden.
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11. Zusätzliche Dienstleistungen
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Zusätzliche Dienstleistungen von arentis, insbesondere Anlieferung, Nachlieferung, Montage und die Betreuung der Mietsache erfolgt gegen Entgelt aufgrund besonderer Vereinbarung, für deren wirksamen Abschluss und Inhalt diese Geschäftsbedingungen ebenfalls Anwendung finden.
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12. Pflichten des Mieters
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12.1.Bei der Übergabe der Mietsache hat der Mieter seinen gültigen Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung vorzulegen, evtl. zusätzlich den Ausweis des Auftraggebers mit einer rechtsgültigen Vollmachtserklärung. Der Führerschein oder Reisepass ohne Meldebestätigung werden nicht akzeptiert.
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12.2.Ist Abholung der Mietsache vereinbart, so kann die Mietsache innerhalb der Öffnungszeiten in den Geschäftsräumen abgeholt werden.
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12.3. Der Mieter verpflichtet sich, auf seine Kosten die im Zusammenhang mit dem geplanten Einsatz der Mietsachen erforderlichen Genehmigungen, so insbesondere öffentlich-rechtliche und sonstige, rechtzeitig einzuholen. Die von arentis vermietete Funktechnik hat eine allgemeine Zulassungsgenehmigung für Norddeutschland der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post. Bei dem Einsatz von Funktechnik muss die Abstimmung über den konkreten Einsatz vor allen Dingen nach Maßgabe der Vorschriften der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post erfolgen. Der Mieter verpflichtet sich ferner, im Rahmen der Veranstaltung die notwendige technische Abstimmung ( Frequenzauswahl ) hinsichtlich des Betriebes von Funktechnik auf eigene Kosten und in eigener Verantwortung zu übernehmen. Für eventuelle Schäden und Forderungen im Zusammenhang mit dem Einsatz von Funktechnik kommt der Mieter auf. arentis ist insofern von jeglicher Haftung für die Durchführung der Veranstaltung befreit. Sofern der Aufbau und weitere Dienstleistungen durch uns erfolgen, hat der Mieter arentis vor Beginn der Arbeiten die erforderlichen Genehmigungen nachzuweisen.
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13. Behandlung der Mietsachen
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13.1.Der Mieter verpflichtet sich, die Mietsachen pfleglich zu behandeln und vor Beschädigungen durch Dritte zu schützen. Insbesondere hat der Mieter Vorkehrungen zur Abwendung des Diebstahls ( z.B. durch Bewachung ) bzw. Untergangs der Mietsachen zu treffen. Der Mieter ist während der Mietzeit zur Instandhaltung der Mietsachen auf seine Kosten verpflichtet. arentis ist zur Instandhaltung der Mietgegenstände während der Mietzeit berechtigt, jedoch nicht verpflichtet.
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13.2.Der Mieter verpflichtet sich, die Mietgegenstände mit der erforderlichen Sorgfalt zu gebrauchen, Wartungs-, Pflege- und Gebrauchsempfehlungen zu befolgen und Beschädigungen, Gefährdungen oder Vernichtung der Mietsache unverzüglich arentis anzuzeigen. Insbesondere hat der Mieter anzuzeigen, wenn Vorkehrungen zum Schutze der Mietgegenstände gegen nicht vorhergesehene Gefahren erforderlich werden.
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13.3.Werden Geräte, hinsichtlich derer arentis die zusätzliche Verpflichtung von Fachpersonal anbietet und empfiehlt, weil diese Geräte technisch aufwendig oder schwierig zu bedienen sind, vom Mietern dennoch ohne Fachpersonal angemietet, haftet arentis für Funktionsstörungen nicht.
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14. Rückgabe der Mietsachen
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14.1.Die Rückgabe der Mietsachen an arentis hat auf Kosten und Gefahr des Mieters unaufgefordert und unverzüglich nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit auf demselben Weg zu erfolgen, wie die Übergabe der Mietsachen an den Mietern erfolgt ist- es sei denn, eine andere Art der Rückgabe ist wirksam vereinbart worden.
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14.2.Die vereinbarte Mietzeit ist unbedingt einzuhalten. Ist dies nicht möglich, so hat der Mieter arentis unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Für jeden Tag, den der Rückgabetermin überschritten wird, hat arentis das Recht den vollen Tagesmietpreis zu berechnen. Die gesamte Mietzeit verlängert sich in diesem Fall.
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14.3.Bei verspäteter Rückgabe der Mietsache behält sich arentis die Geltendmachung weiterer Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche vor.
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14.4. Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsachen vollständig, in sauberem, einwandfreiem Zustand und geordnet zurückzugeben. Wir behalten uns eine eingehende Prüfung der zurückgegebenen Mietsachen nach der Entgegennahme vor. Die rügelose Entgegennahme gilt nicht als Genehmigung der Vollständigkeit und des Zustandes der zurückgegebenen Mietgegenstände.
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15. Rechte Dritter
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15.1.Der Mieter hat die Mietsachen von allen Belastungen, Inanspruchnahmen, Pfandrechten und sonstigen Rechtsanmaßungen Dritter freizuhalten. Er darf die Mietsachen insbesondere nicht veräußern, verschenken und noch anderweitig zur Reparatur geben.
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15.2.Darüber hinaus ist der Mieter verpflichtet, arentis unter Überlassung aller notwendigen Unterlagen unverzüglich zu benachrichtigen, wenn die vermieteten Geräte dennoch gepfändet oder in irgendeiner anderen Weise von Dritten in Anspruch genommen werden. Bei Pfändungen hat der Mieter den Vollstreckungsbeamten auf das Eigentum von arentis hinzuweisen.
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15.3.Der Mieter trägt die Kosten, die zur Abwehr derartiger Eingriffe Dritter erforderlich sind, insbesondere sämtliche Kosten der Rechtsverfolgung als auch solche zur Widerbeschaffung der Mietsachen.
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16. Versicherung
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arentis ist berechtigt, im Einzelfall den Mieter zu verpflichten, das allgemeine mit der jeweiligen Mietsache verbundene Risiko insbesondere für Untergang und Verschlechterung ( wie z.B. Verlust, Diebstahl, Beschädigung, Haftpflicht) ordnungsgemäß und ausreichend zu versichern. Der Mieter hat hierfür den Nachweis zu erbringen. Der Abschluss der Versicherung ist Voraussetzung für den wirksamen Abschluss des Mietvertrages.
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17. Haftung des Mieters
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Der Mieter haftet nach den allgemeinen Bestimmungen für Vorsatz und Fahrlässigkeit, wobei fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Er haftet insbesondere für alle von außen zugefügten Beschädigungen und Verschmutzungen. Die Haftung des Mieters erstreckt sich auch auf Personen, die der Mieter als Erfüllungsgehilfen einsetzt. Entstehen Schäden durch Dritte, haftet der Mieter, soweit er diesen Schaden zu vertreten hat. Bei der eventuellen Durchsetzung von Ansprüchen von arentis gegen Dritte, hat der Mieter seinerseits die Pflicht, arentis alle notwendigen Informationen für die Anspruchsbegründung und –durchsetzung zur Verfügung zu stellen.
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18. Rücktritt des Mieters
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Dem Mieter wird ein Rücktrittsrecht eingeräumt. Diese Erklärung bedarf der Schriftform. Geht diese Erklärung spätestens 12 Werktage vor Beginn der Mietzeit bei uns ein, so ist keine Stornogebühr zu entrichten. Geht diese Erklärung uns weniger als 12 Werktage vor dem vereinbarten Mietzeitbeginn zu, so ist der Mieter verpflichtet, unserer Gesellschaft 50 % des vereinbarten Mietzinses zu zahlen. Bei Zugang weniger als 3 Tage vor dem vereinbarten Mietzeitbeginn, müssen 100% des vereinbarten Mietzinses gezahlt werden. Die vorstehende Bestimmung hinsichtlich des Rücktritts gilt allerdings nicht hinsichtlich solcher Vergütungen oder Vergütungsanteile, die für zusätzliche Dienstleistungen im Sinn von § 11 vereinbart worden sind. Hier ist arentis berechtigt, die vereinbarte Vergütung in voller Höhe zu verlangen.
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19. Außerordentliche Kündigung des Vertrages
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Das beiderseitige Kündigungsrecht aus wichtigem Grund bleibt unbeschadet des Rücktrittsrechts des Mieters bestehen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere, wenn von der Gesellschaft zusätzliche Leistungen zu erbringen sind. Wir sind auch zur fristlosen Kündigung befugt, wenn eine wesentliche Verschlechterung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Mieters eintritt.
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20. Verpflichtung zum Haftungsausschluss
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Der Mieter verpflichtet sich, die vorstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen seinerseits auch in Verträgen mit Dritten, insbesondere Künstlern, Sportlern oder Zuschauern etc. zugunsten von arentis zu vereinbaren, sofern es selbst einen vergleichbaren Haftungsausschluss vereinbart hat oder er einen Haftungsausschluss zugunsten von arentis ohne zumutbare wirtschaftliche Nachteile vereinbaren könnte. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, hat er arentis von vorstehenden Schadensersatzansprüchen Dritter freizuhalten, soweit arentis Dritten nicht wegen grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verhaltens haftet.
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Hamburg im Januar 2023